Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Zusammenfassung des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtsraumes.
Das ABGB wurde vielfach als Grundlage herangezogen, so z. B. in Liechtenstein, der Türkei , der Tschechoslowakei, in Serbien, Slowenien, Kroatien und Rumänien.
Leasing ABC
A
ABGB
Absatz-Finanzierung
Bei der Absatz-Finanzierung bietet der Händler oder Produzent von Investitionsgütern seinen Kunden, das heißt den potenziellen Nutzern dieser Objekte, die passende Leasingfinanzierung gleich mit an. Auf Basis von Kooperationsvereinbarungen mit der Leasing-Gesellschaft wird die Leasingfinanzierung integrierter Bestandteil eines Gesamtoffertes. Je nach Vereinbarung besteht die Möglichkeit, dass der künftige Nutzer als Leasingnehmer des Leasingobjektes auftritt oder dass der Produzent/Händler selbst als Leasingnehmer fungiert und das Leasingobjekt in der Folge an seine Kunden untervermietet.
Abschreibungen
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Gewöhnlich tritt der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß auf, alternativ können spezielle Gründe wie ein Unfallschaden oder Preisverfall Ursachen dafür sein.
B
Baucontrolling
Bei dieser Dienstleistung wird im Zuge der Errichtung oder eines Um- bzw. Zubaus einer Immobilie ein auf die jeweiligen Anforderungen des Projektes und des Leasingnehmers abgestimmter Consulting-Vertrag abgeschlossen. Dazu gehören vor allem die laufende Qualitäts-, Termin- und Kostenkontrolle, die Freigabe der Rechnungen sowie die Abnahme der Leistungen und die Übergabe an den Nutzer.
Baumanagement
Baumanagement ist eine Dienstleistung, die Projektbegleitung für Immobilien-Leasing-Kunden bietet. Das Baumanagement umfasst in der Regel organisatorische, administrative und koordinierende Funktionen hinsichtlich
- Raum- und Funktionskonzept
- Planung, Ausschreibung, Vergabe
- Bauleitung, Qualitätskontrolle, Rechnungsprüfung
- Termin- u. Kostenplanung sowie -kontrolle
Baurecht
Ein Liegenschaftseigentümer, der Leasingnehmer oder ein Dritter kann dem Leasinggeber das Recht einräumen, ein Bauwerk auf fremdem Grund zu errichten (= Baurecht). Der Leasinggeber errichtet dann in Ausübung des Baurechts auf diesem Grundstück ein Bauwerk und verleast dieses.
Bearbeitungsgebühr
Die Bearbeitungsgebühr (einmalig) wird dem Leasingnehmer mit dem ersten Leasingentgelt vorgeschrieben.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer der normalen wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Leasingobjektes zu verstehen. Maßgebend dabei ist die Möglichkeit der Nutzung im Betrieb des Nutzers. Sie wird für die Ermittlung der AfA herangezogen.
Bilanzneutral
Bilanzneutral bedeutet, dass eine über Leasing durchgeführte Investition die Bilanz des Leasingnehmers nicht verändert. Das Leasingobjekt wird vom Leasinggeber (Leasinggesellschaft) erworben und als Anlage- oder Leasingvermögen aktiviert. Damit bleiben die Kapitalverhältnisse, also Eigenkapital und Fremdkapital sowie der eventuelle Verschuldungsgrad, beim Leasingnehmer unverändert.
C
Cross-Border-Leasing
Beim Cross-Border-Leasing befinden sich Leasinggeber und Leasingnehmer in unterschiedlichen Ländern. Von Exportleasing ist dann die Rede, wenn es sich beim Lieferanten/Hersteller um ein international tätiges Unternehmen handelt und der Leasingnehmer außerhalb des Herstellerlandes seinen Sitz hat. Beispiel: Leasingnehmer mit Sitz in Mazedonien, Lieferant mit Sitz in Belgien, österreichischer Leasinggeber.
Die Leasingzahlungen vom Leasingnehmer an den Leasinggeber erfolgen ebenfalls grenzüberschreitend. Lieferantenzahlungen können sowohl innerhalb Österreichs als auch grenzüberschreitend und in verschiedenen Währungen erfolgen.
D
Depot (Kaution)
Als zusätzliche Sicherstellung bzw. zur Reduktion des Zinsanteils im laufenden Leasingentgelt können Depot-(Kautions-)Zahlungen zu Vertragsbeginn und/oder laufend auf die Leasingdauer vereinbart werden. Die Depot-(Kautions-)Zahlungen sind, sofern sie nicht mit den laufenden Leasingentgelten zu verrechnen waren, am Vertragsende vom Leasinggeber zurückzuzahlen bzw. mit dem Restwert oder dem Verkauf des Leasingobjektes an den Leasingnehmer zu verrechnen. Bis dahin sind diese Zahlungen beim Leasinggeber als Verbindlichkeit, beim Leasingnehmer als Forderung zu behandeln (erfolgsneutral).
Die Summe aus Leasingentgeltvorauszahlungen und Depot-(Kautions-)Zahlungen soll aus steuerlichen Gründen 50% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasingobjektes grundsätzlich nicht übersteigen.
E
Eigenleistung
Als Eigenleistung bezeichnet man Eigenmittel, die Sie selbst zur Finanzierung bereit stellen. Beim Full-Pay-out-Leasing gibt es die Anzahlung. Die Höhe der Eigenleistung beeinflusst das Leasingentgelt.
Einkommenssteuer
Kernpunkt der steuerlichen Betrachtung im Leasing ist die Frage, wessen Vermögen das Wirtschaftsgut zugerechnet wird. Nur wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 21 Abs. 1 BAO ist, entfaltet Leasing die gewünschten steuerlichen Wirkungen. Wenn der Leasingnehmer durch einen wirtschaftlich vernachlässigbaren Herausgabeanspruch den Leasinggeber vom Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer.
EURIBOR
Euro Interbank Offered Rate – Zinssatz zu welchem sich Banken im Euroraum Geld leihen und damit als Referenzzinssatz herangezogen wird.
F
Finanzierungsbetrag
Dabei handelt es sich um den Kaufpreis des Leasingobjektes bzw. um das Investitionsvolumen des Leasingprojektes, jeweils vermindert um die vom Leasingnehmer allenfalls eingebrachten Eigenmittel. Als Eigenmittel werden Vorauszahlung (Leasingentgeltsonderzahlung), Kaution und Depot bezeichnet.
Finanzierungsleasing
Finanzierungsleasing ist eine Investitionsfinanzierung mit Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, auf eine vertraglich bestimmte Zeit, unter Übertragung der wesentlichen eigentümerähnlichen Risken und Pflichten an den Leasingnehmer, ohne dass der Leasingnehmer während der Vertragsdauer Eigentümer wird.
Finanzierungsleasingverträge sind entweder Vollamortisationsverträge (Full-Pay-out) oder Teilamortisationsverträge (d.h. die Investitionskosten werden während der Laufzeit nicht zur Gänze rückgeführt). Typisch für Finanzierungsleasingverträge ist die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung des Leasinggegenstandes auf den Leasingnehmer bzw. Vereinbarungen am Ende der Vertragslaufzeit in Form von Kaufoptionen, Andienungsrechten oder Verwertungsvereinbarungen.
Fuhrparkmanagement
Das Fuhrparkmanagement umfasst Dienstleistungen, die weit über eine bloße KFZ-Finanzierung hinausgehen:
- Planung (Bedarfsplanung, Ersatzbeschaffung, Bestimmung des Ersatzzeitpunktes, Investitionsplanung, Outsourcing des gesamten Planungsprozesses)
- Finanzierungs- und Beschaffungsformen (Kauf, Leasing, Miete)
- Wartung und Reifen
- Erstellung Car Policy (Consulting auch während der Laufzeit)
- Gesamtes Controlling und Monitoring während der optimalen Laufzeit
- Treibstoffmanagement:
- Versicherung (Schadensmanagement)
- Fahrzeugbe- und -verwertung
Fuhrparkmanagement-Grundsätze
Die Mitglieder des Fuhrparkmanagement-Ausschusses im Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) haben gemeinsam „einheitliche“ Qualitätschecklisten entwickelt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Diese Fuhrparkmanagement-Grundsätze sind übersichtlich in Form einer Checkliste zusammengefasst, die an Fuhrparkmanagement interessierten Unternehmen hilft bei Verhandlungen den Überblick über die komplexen und umfangreichen Dienstleistungen des Fuhrparkmanagements zu bewahren und dabei alle relevanten Punkte zu regeln. Neben den Kernthemen rund ums Fahrzeug sind auch steuerliche, buchhalterische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie Aspekte der Mitarbeitermotivation mit zu beachten.
Fuhrparkmanagement-Grundsätze
Full-Pay-out-Leasing
Während der Grundmietzeit werden über das Leasingentgelt die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Finanzierungskosten etc. vom Leasingnehmer beglichen. Bei Beendigung des Leasingvertrages kann dann zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer verhandelt werden, ob
- der Leasingnehmer das Leasingobjekt weiterleasen möchte,
- der Leasingnehmer das Leasingobjekt käuflich erwerben möchte oder
- der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückstellt.
I
Immobilien-Leasing
Als Immobilien-Leasing bezeichnet man eine langfristige und objektbezogene Form der Fremdfinanzierung von Grundstücken und Gebäuden. Bei Immobilien-Leasing erwirbt die Leasinggesellschaft (der Leasinggeber) die Liegenschaft mit einem Betriebsobjekt (oder errichtet ein solches nach dem Bedarf des Leasingnehmers) und überlässt es entgeltlich und zeitlich begrenzt dem Leasingnehmer zur wirtschaftlichen Nutzung.
K
Kalkulatorischer Restwert
Der kalkulatorische Restwert entspricht beim Full-Pay-out-Leasing immer einem Leasingentgelt.
Kaufoption
Kaufoption ist das Recht des Leasingnehmers, das Leasingobjekt am Ende der Vertragslaufzeit vom Leasinggeber anzukaufen. Bei Ausübung der Kaufoption durch den Leasingnehmer ist der Leasinggeber zum Verkauf des geleasten Objektes an diesen verpflichtet.
Kaution
s. Depot
KFZ-Leasing
Beim KFZ-Leasing erwirbt die Leasinggesellschaft als Leasinggeber ein Kraftfahrzeug. Die Auswahl der Marke und Type, die Wahl des Händlers und die Verhandlung über den Kaufpreis obliegen dem Leasingnehmer. Die Leasinggesellschaft steht dem Leasingnehmer dabei beratend zur Seite. Nach Erwerb des Fahrzeugs verleast die Leasinggesellschaft dieses an den Leasingnehmer. Abhängig von der vereinbarten Vertragsdauer wird das monatliche Leasingentgelt kalkuliert. Nach Beendigung des Vertrages bieten die Leasinggesellschaften meistens das Objekt zum Kauf an.
Kommunal-Leasing
Wenn eine öffentliche Körperschaft (Bund, Länder, Städte, Gemeinden) als Leasingnehmer auftritt, spricht man von Kommunal-Leasing. Gegenstand von Kommunal-Leasing können Immobilien wie z. B. Schulen, Kindergärten, und auch bewegliche Investitionsgüter wie z. B. Straßendienstfahrzeuge, Einrichtungen für Spitäler sein.
L
Laufzeit
Die im Leasingvertrag festgesetzte Vertragsdauer orientiert sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Bei neuen PKWs beträgt die längstmögliche Leasingdauer sieben Jahre (84 Monate).
Leasing
Der Begriff „Leasing“ kommt aus dem Englischen und kann am ehesten mit (ver-)mieten bzw. (ver-)pachten übersetzt werden. Zwar ist Leasing prinzipiell der herkömmlichen Form von Pacht bzw. Miete sehr ähnlich, aber in verschiedenen Aspekten unterscheidet es sich doch. Leasing ist eine Finanzierungsvariante, die die entgeltliche Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern zum Inhalt hat, wobei diese über einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird. Charakteristisch für Leasing sind die drei teilnehmenden Parteien: – der Leasingnehmer, – der Leasinggeber (Leasinggesellschaft), – der Hersteller bzw. Lieferant.
Leasingentgelt
Das Leasingentgelt (Leasingrate) ist die finanzielle Gegenleistung des Leasingnehmers für den durch die Gebrauchsüberlassung gewährten Nutzen. Auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie der übrigen Kalkulationsbestandteile wird ein monatliches Leasingentgelt vereinbart. Dieses ist während der Vertragsdauer vom Leasingnehmer zu entrichten. Das Leasingentgelt ist in der Regel an keinen Index (z. B. VPI) gebunden. Der Zinsbestandteil des Leasingentgelts wird jedoch meist an die Schwankungen des Kapital- oder Geldmarktes angepasst (Indikator: z. B. Sekundärmarktrendite, EURIBOR).
Leasinggeber
Leasinggesellschaften sind ihrer Funktion nach Leasinggeber und werden deshalb auch in Vertragstexten als solche bezeichnet.
Leasingnehmer
Als Leasingnehmer werden juristische oder natürliche Personen bezeichnet, denen im Rahmen eines Leasingvertrags von einer Leasinggesellschaft entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Leasingobjekt eingeräumt werden.
Leasingvertrag
Der Leasingvertrag ist die Vereinbarung zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, ein Leasinggeschäft abzuschließen. Darin werden alle Modalitäten des Leasinggeschäftes zwischen den Vertragsparteien geregelt. Die wichtigsten Vertragsbestandteile sind – die Vertragspartner (Leasingnehmer und Leasinggesellschaft) – die Höhe des Leasingentgelts – die Vertragsdauer – die Beschreibung des Leasingobjektes – die Zahlungsmodalitäten – die Höhe von Restwert, Vorauszahlung und/oder Depot (falls vorhanden).
M
Mietkauf
Unter Mietkauf versteht man eine Spezialform der Fremdfinanzierung, die wirtschaftlich dem Ratenkauf entspricht. Der Mietkäufer ist von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, während der Leasinggeber bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt hat. Das Objekt wird damit dem Anlagevermögen des Mietkäufers zugerechnet. Neben der Abschreibung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Gestaltung der Laufzeit kann bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen. Mit Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über, und zwar ohne weitere Kosten.
Mobilien-Leasing
Gegenstand des Mobilien-Leasing sind bewegliche Anlagegüter wie Büromaschinen, Produktionsanlagen, medizinisch-technische Geräte, EDV-Anlagen, Bau-, Einsatz- oder Schienenfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftseinrichtungen, Großlager-Systeme, Fahrzeuge, Boote etc.
N
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Für die Bemessung der NoVA werden der Anschaffungspreis netto (bzw. der gemeine Wert des Fahrzeuges netto) sowie der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus) sowie bei Motorrädern der Hubraum herangezogen. Folgende Steuersätze kommen dabei zur Anwendung:
Motorräder: 2 % x (Hubraum – 100 ccm)*
* bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0 %.
PKW (Benzin): 2 % x (Kraftstoffverbrauch in l minus 3)
PKW (Diesel): 2 % x (Kraftstoffverbrauch in l minus 2)
PKW (andere Kraftstoffarten): 2 % x (Kraftstoffverbrauch in l/kg minus 3)
Der so errechnete Steuersatz ist auf volle Prozentsätze (kaufmännisch) zu runden und beträgt maximal 16 % der Bemessungsgrundlage. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) darf die NoVA die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht mehr erhöhen. Mit Erlass vom 21.3.2011, (BMF-010220/0041-IV/9/2011) wurde geregelt, dass in Fällen, in denen dies zutrifft ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG zur Anwendung kommt. Dieser beträgt derzeit 20 %.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge, die nachweisbar an Leasinggesellschaften zur gewerblichen Vermietung geliefert werden; somit erhöht in Leasingverträgen die NoVA auch weiterhin die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
O
Operating Leasing
Unter Operating Leasing sind in Österreich jene Leasingverträge zu reihen, bei welchen die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Ein späterer Eigentumserwerb durch den Leasingnehmer ist von vorn herein nicht beabsichtigt, in der Praxis wird ihm oder einem Dritten jedoch häufig eine Kaufmöglichkeit nach Vertragsende eingeräumt. Das Investitions- und Absatzrisiko sowie die Sachgefahr (Beschädigung, Untergang des Leasingobjektes) trägt der Leasinggeber. Die Aktivierung des Leasingobjektes erfolgt in der Bilanz des Leasinggebers. Für den Leasingnehmer stellen die laufenden Netto-Leasingentgelte Betriebsausgaben dar.
P
Pay-as-you-earn
Das pay-as-you-earn-Prinzip ist ein wesentlicher Grundgedanke des Leasing: Die Raten können weitgehend auf die Einnahmen, die durch den Einsatz des Leasingobjektes erwirtschaftet werden, abgestimmt werden. Auf diese Weise können Liquiditätsbelastungen durch hohe Vorkosten für aufwändige Investitionsvorhaben und Projekte vermieden werden.
R
Rating
Mittels des Ratings wird eine Bonitätsaussage über ein Unternehmen getroffen. Dabei wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nach einem standardisierten Verfahren analysiert. Es wird überprüft, ob das Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Das Ergebnis ist die Vergabe einer Note, der so genannten Ratingklasse.
Restbuchwert
Der Restbuchwert ist der Wert, der nach der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes noch in der Bilanz ausgewiesen wird.
Restwert
Im Gegensatz zu anderen Finanzierungsformen wird bei Restwert-Leasing der Finanzierungsbetrag während der Finanzierungslaufzeit nicht zur Gänze getilgt. Der nicht getilgte Betrag heißt Restwert. Um den Restwert nach Vertragsende abzudecken, verkauft die Leasinggesellschaft das Objekt (an den Leasingnehmer oder einen Dritten) oder sie verleast es weiter. Der kalkulierte Restwert darf nicht niedriger sein als der Buchwert bei linearer Abschreibung.
Restwert-Leasing
Bei Restwert-Leasing (Teilamortisation) wird das Leasingentgelt so festgelegt, dass zum Ende der Vertragsdauer ein kalkulierter Restwert angesetzt wird. Dieser Restwert wird in der Berechnung des Leasingentgeltes als nicht amortisierbarer Teil (keine Objektentwertung für diesen Betrag) angesetzt. In die Leasingkalkulation geht daher nur die Objektentwertung bis zu diesem Wert (das sind die Anschaffungskosten abzüglich dem Restwert) ein. Damit ist die Rate im Vergleich zu einer Vollamortisation bei gleichen Finanzierungskosten und gleicher Laufzeit entsprechend niedriger.
S
Sale-and-Lease-Back
Eine Sonderform der Leasingverträge sind Sale-and-Lease-Back-Verträge. Der bisherige Eigentümer eines Objektes verkauft dieses an eine Leasinggesellschaft, die das Objekt mit oder ohne Adaptierungen bzw. baulichen Veränderungen an den Verkäufer rückverleast. Diese Sonderform ist bei sämtlichen leasingfähigen Objekten möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Kaufpreis, zu dem der Leasinggeber den Gegenstand erwirbt, dem Verkehrswert entsprechen muss. Kaufpreis und betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer werden im Regelfall durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen belegt. Stark wachsende Unternehmen können mit Sale-and-lease-back-Finanzierungen zusätzliche Liquidität aufbauen.
T
Teilammortisationsverträge
Bei diesem Vertragstyp werden während der Grundmietzeit nicht die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers amortisiert; es wird ein Restwert vereinbart. Der Leasingnehmer hat am Ende der Grundmietzeit die Möglichkeit,
- das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzustellen
(Voraussetzung ist eine der Dauer des Vertrages entsprechende normale Abnutzung sowie eine pflegliche Behandlung). Der Leasingnehmer trägt das Risiko, dass der Zeitwert (Verkehrswert) unter dem kalkulierten Restwert liegt. - das Leasingvertragsverhältnis auf Basis des kalkulierten Restwerts und unter Bedachtnahme auf die Restnutzungsdauer zu neuen Bedingungen fortzusetzen oder
- das Leasingobjekt anzukaufen (bzw. einen Dritten für einen Kauf namhaft zu machen). Der Kaufpreis wird in der Regel dem Restwert entsprechen, dies hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Weiters kann ein so genanntes Andienungsrecht vertraglich fixiert sein. Der Leasingnehmer ist dann über Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Leasingobjekt zum Restwert anzukaufen. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Zeitwert unter dem vereinbarten Restwert liegt (Risikoüberwälzung des Leasinggebers auf den Leasingnehmer).
U
Umsatzsteuer
Während der Dauer des Leasingvertrages ist vom Leasinggeber die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Leasingnehmer kann in entsprechendem Umfang die Vorsteuer (sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist) geltend machen (bei PKW und Kombifahrzeugen sind nur gewerbliche Vermieter, gewerbliche Personenbeförderer, KFZ-Händler und Fahrschulen vorsteuerabzugsberechtigt). Für die gewerbliche Vermietung (Leasing) von PKW und Motorrädern gilt in Verbindung mit dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ein Umsatzsteuersatz von 20 %.
V
Variabler Zinssatz
Der variable Zinssatz wird der allgemeinen Zinsentwicklung auf den Geld- und Kapitalmärkten bzw. einem bestimmten Indikator (z.B.: 3-Monats-Euribor) angepasst. Wenn der Zinssatz variabel ist, erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung eine viertel- oder halbjährliche Anpassung der Leasingentgelte.
Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
Das Verbraucherkreditgesetz gilt für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Das Gesetz gilt auch für Finanzierungsleasingverträge sofern sie unter den § 26(1) fallen.
Ein essentieller Punkt ist, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers gemacht werden und vom Gesetz abweichen, ungültig sind.
Wesentliche Punkte des Verbraucherkreditgesetztes Leasingverträge betreffend sind:
- Vorvertragliche Informationspflichten des Leasinggebers § 6
- Verpflichtende sorgfältige Bonitätsprüfung des Leasingnehmers § 7
- Zwingende Angaben in Leasingverträgen § 9
- Mitteilung über Änderung des Sollzinssatzes § 11
- Kündigungsrecht des Verbrauchers §16
Vergleich von Leasingangeboten
Beim Vergleich von Leasingangeboten sollte darauf geachtet werden, dass
- die Eckdaten (Kaufpreis, Restwert, Leasingdauer, Höhe und Art der
- Eigenleistung) der Angebote gleich sind,
- alle Werte inklusive Umsatzsteuer sind,
- der angesetzte Restwert realistisch ist,
- die allgemeinen Leasingbedingungen annähernd ident sind und
- die Berechnung der Zinsmodalität (fix/variabel) gleich ist
Vertragsauflösung
Der Leasinggeber kann den Vertrag aus wichtigen Gründen auflösen. Die Auflösung kann meist unter Setzung einer Nachfrist erfolgen. Wichtige Gründe für eine Auflösung des Leasingvertrages sind insbesondere
- Nichtzahlung des vereinbarten Leasingentgeltes
- wiederholter Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen
- vertragswidrige Nutzung des Leasingobjektes
Für den Leasingnehmer besteht infolge der fixen Vertragsdauer bzw. seines Kündigungsverzichtes nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung, wie zum Beispiel bei Fahrzeugwechsel oder Vertragsübernahme.
Konsumenten haben gemäß VKrG ein jederzeitiges Kündigungsrecht.
Vertragsdauer
Bei Verträgen auf eine bestimmte Dauer endet der Vertrag zu einem im Vorhinein fixierten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, was bedeutet, dass es kein fixiertes Vertragsende gibt, so verzichtet der Leasingnehmer in der Regel für eine bestimmte Dauer auf sein Kündigungsrecht.
Konsumenten haben gemäß VKrG ein jederzeitiges Kündigungsrecht.
Vertragsgebühr
Die gesetzliche Vertragsgebühr wird dem Leasingnehmer mit dem ersten Leasingentgelt vorgeschrieben und vom Leasinggeber an das Finanzamt abgeführt. Sie ist einmalig zu entrichten und beträgt bei unbestimmter Laufzeit 1 % des 36fachen Brutto-Monatsleasingentgelts, bei Verträgen auf bestimmte Dauer 1% der Summe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Leasingentgelte samt vertragsbezogener, schätzbarer Nebenleistungen.
Vollamortisation
s. Full-Pay-out
Vorauszahlung (Leasingentgeltsonderzahlung, Anzahlung)
Durch die Einbringung von Eigenmitteln von Seiten des Leasingnehmers kann eine Reduzierung des Leasingentgelts bewirkt werden.